Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 28. Juli 2022 zum Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Mai 2022 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Verfahren über die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und mit Beschluss vom 20. Juli 2022 seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Kläger mit der Kostenrechnung vom 28. Juli 2022 zum Kassenzeichen XXX erhoben worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Erinnerung vom 2. August 2022, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Klägers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2022 - II ZR 94/21, juris Rn. 2), hat keinen Erfolg.
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