Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021103699 - wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 die als Rechtsbe1 schwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2020 (
Mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2021 wendet sich die Antragstellerin 2 unter anderem gegen diese Kostenrechnung. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Antragstellerin, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
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