Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2017 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 7 - wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss 1 vom 21. März 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 3. April 2017 (Kassenzeichen 7 ) hat sich der Schuldner mit einer Erinnerung gemäß § 66 GKG vom 10. April 2017 gewandt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
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