BFH - Beschluss vom 19.10.2009
X E 11/09
Normen:
GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 225

Erinnerung gegen den Kostenansatz wegen einer Richterablehnung

BFH, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen X E 11/09

DRsp Nr. 2009/28004

Erinnerung gegen den Kostenansatz wegen einer Richterablehnung

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 10. März 2009 X B 251/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2008 8 K 18/06 wegen Richterablehnung als unzulässig verworfen. Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 2. April 2009 die Gerichtskosten mit 50 EUR an.

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner. Er macht geltend, die Kostenrechnung sei wegen unzutreffender Sachbehandlung aufzuheben.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

1.

Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen hat der Kostenschuldner insoweit auch nicht vorgebracht.

2.