VGH Bayern - Beschluss vom 28.05.2020
6 C 20.371
Normen:
VwGO § 152 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 M 19.1458

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VGH Bayern, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 6 C 20.371

DRsp Nr. 2020/10216

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Januar 2020 - RO 1 M 19.1458 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Juli 2019 (im Verfahren - RO 1 K 18.491 -) zu Recht zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann die Klagepartei die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nicht beanspruchen.