I.
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) war Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten GbR. Aufgrund nicht entrichteter Umsatzsteuern für die Jahre 1994 und 1995 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen wurde er und weitere Gesellschafter vom Finanzamt (FA) gemäß § 128 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs i.V.m. § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Im finanzgerichtlichen Verfahren beschränkte das FA die Haftungssumme auf die Umsatzsteuer für das Jahr 1995. Nach Abweisung der Klage durch das Finanzgericht (FG) legte der Kostenschuldner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein; zugleich stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Haftungsbescheids. Mit Beschlüssen vom 24. April 2008 VII B 263/07 und VII S 69/07 wies der beschließende Senat die Beschwerde als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf AdV ab.
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