BVerwG - Beschluss vom 19.03.2024
10 KSt 2.24 (10 B 38.23)
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Erinnerung gegen die Kostenrechnung

BVerwG, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 10 KSt 2.24 (10 B 38.23)

DRsp Nr. 2024/6098

Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 29. Januar 2024 (Kassenzeichen XXXX XXXX XXXX) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die mit Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2024 eingelegte Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 29. Januar 2024 (Kassenzeichen XXXX XXXX XXXX) im Verfahren 10 B 38.23, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 - 10 B 38.23 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2023 verworfen hat und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt hat.