Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 29. Januar 2024 (Kassenzeichen XXXX XXXX XXXX) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die mit Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2024 eingelegte Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 29. Januar 2024 (Kassenzeichen XXXX XXXX XXXX) im Verfahren
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 -
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