Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 24.2.2022 zum Kassenzeichen XXX über 66,00 Euro wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 8.3.2022 rügt der Kläger sinngemäß die Rechtmäßigkeit der ihm übersandten Kostenrechnung unter Hinweis auf § 21 GKG. Sein damit nach Zugang der Kostenrechnung zum Ausdruck gebrachtes Begehren ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren anzusehen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Vgl. BGH, Beschluss vom 15.8.2002 -
Über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
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