Gründe
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit einer Kostenrechnung.
Im Verfahren 2 K 154/13 (vormals 9 K 22/06) hatte der Erinnerungsführer gemeinsam mit seiner damaligen Gattin im Jahr 2006 Klage bzgl. des Einkommensteuerbescheides 2001 erhoben.
Der Erinnerungsführer teilte mit Schriftsatz vom 11.02.2019 (Blatt 121 ff. Gerichtsakte 2 K 154/13) mit, dass er am 17.12.2008 von seiner vormaligen Gattin, Frau B, rechtskräftig geschieden worden sei.
Die Sache 2 K 154/13 wurde am 14.02.2019 mündlich verhandelt (Sitzungsprotokoll Blatt 166 f. Gerichtsakte 2 K 154/13). Nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung in der vorgenannten Sache wurden die Sachen 2 K 154/13, 5 K 1364/05 und 5 K 1365/05 durch die beiden zuständigen Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 zunächst zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Das Verfahren 2 K 154/13 wurde vor der Vernehmung eines Zeugen jedoch wieder von der gemeinsamen Verhandlung getrennt (Sitzungsprotokolle Blatt 213 ff. Gerichtsakte 2 K 154/13).