Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Kosten für dieses Verfahren sind nicht zu erstatten.
Über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 10. Januar 2019 war gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.
Die Erinnerung gegen die genannte Kostenfestsetzung ist unbegründet. Mit ihr hat die Kostenbeamtin beanstandungsfrei für das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
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