Die als Erinnerung auszulegende Eingabe der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2018, gerichtet gegen den Kostenansatz unter dem Kassenzeichen ... der Landehauptkasse vom 16. Juni 2015, wird zurückgewiesen.
Die gemäß §
1.
An der Richtigkeit der geltend gemachten Kosten bestehen insoweit keine Zweifel und werden auch nicht durch die Schuldnerin vorgebracht.
2.
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