Gründe
Über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, die der Erinnerungsführer ohne Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO betreiben kann (SächsOVG, Beschl. v. 13. Juli 2009 - 2 E 43/09 -, juris Rn. 8 ff.), entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter. Für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG bestehen keine Ansatzpunkte. Weder weist die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
Die gegen die Kostenrechnung im Verfahren 6 A 846/20 gerichtete Erinnerung vom 24. Mai 2022, die bei sachgerechter Auslegung gegen die auf dem Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beruhende Kostenrechnung vom 20. Mai 2022 (KSB - Kosten in Höhe von 60,00 € für die Zurückweisung/Verwerfung der Gehörsrüge) zielt, hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz verletzt den Erinnerungsführer nicht in seinen Rechten.