BFH - Beschluss vom 17.04.2012
X E 1/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 6; GKG § 21 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1459

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH u.a. wegen einer angeblichen fehlerhaften Sachbehandlung; Möglichkeit der Einordnung einer fehlerhaften Beurteilung der Grundsätze über die Feststellungslast und Beweislast bei der Beurteilung einer Norm als Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen X E 1/12

DRsp Nr. 2012/14498

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH u.a. wegen einer angeblichen fehlerhaften Sachbehandlung; Möglichkeit der Einordnung einer fehlerhaften Beurteilung der Grundsätze über die Feststellungslast und Beweislast bei der Beurteilung einer Norm als Verfahrensfehler

1. NV: Die Höhe des Streitwerts ist aufgrund der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen. 2. NV: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn diese bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Das setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus. 3. NV: Für die Entscheidung über den Erlass der BFH-Gerichtskosten im Wege einer Billigkeitsentscheidung ist die Justizbeitreibungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 6; GKG § 21 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe