Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts persönlich Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sie mit Beschluß vom 15. Mai 1997 gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unzulässig verworfen und dem Erinnerungsführer die Kosten auferlegt.
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