I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) gegen die Kostenfestsetzungen in den Verfahren ... durch den Beschluss vom 21. November 2001 ... zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Erinnerungsführer.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §
Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt. Die Entscheidung des FG ist daher, worauf die Erinnerungsführer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden sind, unanfechtbar.
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