BFH - Beschluss vom 15.01.2004
XI E 1/03
Normen:
GKG § 8 § 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 792

Erinnerung gegen Kostenansatz; Gebührenhöhe

BFH, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen XI E 1/03

DRsp Nr. 2004/5514

Erinnerung gegen Kostenansatz; Gebührenhöhe

1. Der Einwand des Kostenschuldners, er habe die Kostenrechnung vor Zustellung der Sachentscheidung nicht erhalten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes.2. Gerichtskosten sind öffentliche Abgaben für die Tätigkeit der Gerichte; Gebühren sollen den entstandenen Aufwand abdecken.

Normenkette:

GKG § 8 § 11 ;

Gründe:

I. Für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. April 2003, die am 24. April 2003 mit einfachem Brief abgesandt wurde, wurden Gerichtskosten in Höhe von 22,50 EURO angesetzt. Gegen den Kostenansatz hat der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Erinnerung erhoben. Der Streitwert sei mit 6 EURO beziffert worden; die Gebühr betrage fast das Vierfache des Streitwerts.

Die Kostenstelle hat den Kostenansatz mit Schreiben vom 3. Juni 2003 erläutert. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) betrage die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 EURO 25 EURO und ermäßige sich für das Beitrittsgebiet um 10 %.

Der Kostenschuldner hält den Kostenansatz weiterhin für rechtswidrig.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.