I. In einem Verfahren betreffend Umsatzsteuer hatte das Finanzgericht (FG) in einem "Zwischenstreit über die Befangenheit" am 28. Januar 2002 beschlossen:
"Der Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Feststellung der Befangenheit des Richters am Finanzgericht (X) wird abgelehnt."
Der Prozessbevollmächtigte --ein Steuerberater-- legte "das zulässige Rechtsmittel" ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. April 2002 V B 50/02 als unzulässig, weil gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Kosten des Verfahrens hatte der Steuerberater zu tragen.
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