I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wird mit seiner verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 hat der Erinnerungsführer Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 erhoben und hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die am 4. November 2003 eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 21. Oktober 2004 IX B 137/03 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 16. Februar 2005 2 BvR 2394/04 nicht zur Entscheidung angenommen.
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