I. Mit Beschluss vom ... hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 4. September 2002 die Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei einem Streitwert von ... DM (= ... EUR) mit ... EUR (... EUR Gebühr nach KVNr. 3402; ... EUR Schreibauslagen nach KVNr. 9000) angesetzt.
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