BFH - Beschluss vom 20.03.2003
IX E 3/03
Normen:
GKG §§ 5 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 936

Erinnerung gegen Kostenansatz; Streitwert eines NZB-Verfahrens

BFH, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen IX E 3/03

DRsp Nr. 2003/8003

Erinnerung gegen Kostenansatz; Streitwert eines NZB-Verfahrens

1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten. Mit Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung kann der Erinnerungsführer nicht gehört werden.2. Im Verfahren der NZB entspricht der Streitwert dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, dass er im künftigen Revisionsverfahren sein Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will.

Normenkette:

GKG §§ 5 13 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom ... hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 4. September 2002 die Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei einem Streitwert von ... DM (= ... EUR) mit ... EUR (... EUR Gebühr nach KVNr. 3402; ... EUR Schreibauslagen nach KVNr. 9000) angesetzt.