Die Beteiligten haben im Hauptsacheverfahren darum gestritten, ob im Wege der Aussetzung der Vollziehung ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen war. Die Erstattung von Gebühren des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO) haben die Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren nicht beantragt. Im Hinblick auf den im Parallelverfahren (zunächst) gestellten Antrag weist das Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung Gebühren des Vorverfahrens nicht erstattungsfähig sind.
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