FG Niedersachsen - Beschluss vom 18.01.2010
7 KO 10/09
Normen:
RVG § 13; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
AGS 2010, 438
EFG 2010, 749
RVGreport 2010, 223
StE 2010, 170

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2010 - Aktenzeichen 7 KO 10/09

DRsp Nr. 2010/4791

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Verfahrensgebühr einheitlich mit dem Satz von 1,6 anzusetzen. 2. Nach VV Nr. 1008 erhöhte sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3. Es handelt sich damit um eine Erhöhung, nicht um eine eigenständige Gebühr.

Normenkette:

RVG § 13; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 1008;

Tatbestand:

Die Beteiligten haben im Hauptsacheverfahren darum gestritten, ob im Wege der Aussetzung der Vollziehung ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen war. Die Erstattung von Gebühren des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO) haben die Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren nicht beantragt. Im Hinblick auf den im Parallelverfahren (zunächst) gestellten Antrag weist das Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung Gebühren des Vorverfahrens nicht erstattungsfähig sind.