FG Niedersachsen - Beschluss vom 18.01.2010
7 KO 5/08
Normen:
RVG § 13; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3200;
Fundstellen:
AGS 2010, 177
EFG 2010, 752
JurBüro 2010, 247
NJW-Spezial 2010, 348
RVGreport 2010, 222
StE 2010, 202

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2010 - Aktenzeichen 7 KO 5/08

DRsp Nr. 2010/4792

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Verfahrensgebühr einheitlich mit dem Satz von 1,6 anzusetzen. 2. Zum Entstehen einer Terminsgebühr. 3. Auch im AdV-Verfahren kann eine Terminsgebühr entstanden sein.

Normenkette:

RVG § 13; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3200;

Tatbestand:

Der Urkundsbeamte hat in dem Beschluss über die Festsetzung der zu erstattenden Kosten die Verfahrensgebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) mit einem Satz von 1,3 angesetzt. Hierzu hat er auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. April 2005 (6 KO 3/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1803) verwiesen.

Dieser Ansatz der Verfahrensgebühr ist zu korrigieren. Die Verfahrensgebühr ist auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht nach Nr. 3200 VV (Abschnitt 2 des dritten Teils der VV) mit dem Satz von 1,6 anzusetzen und nicht nach Nr. 3100 VV (Abschnitt 1 des dritten Teils der VV) mit dem Satz von 1,3.