FG Niedersachsen - Beschluss vom 06.07.2010
3 KO 6/10
Normen:
StBGebVO a.F.; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des;

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 3 KO 6/10

DRsp Nr. 2010/23033

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

Die Geschäftsgebühr eines Steuerberaters, die noch nach der StBGebVO a.F. entstanden ist, ist auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren anzurechnen.

Normenkette:

StBGebVO a.F.; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des;

Entscheidungsgründe:

Unter den Aktenzeichen ... und .... führte der Erinnerungsführer Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1993 bis 1997. Nach mündlicher Verhandlung am 28. Oktober 2009 erging ein teilstattgebendes Urteil, gegen das der Erinnerungsführer das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einlegte. Der Erinnerungsführer war alleiniger Kläger der genannten Verfahren. Erst nach Abschluss des Klageverfahrens vorm Niedersächsischen Finanzgericht stellte der Erinnerungsführer Anträge auf Zusammenveranlagung.

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2010 stellte der Erinnerungsführer durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Kostenfestsetzung nach einem Gegenstandswert von 89.000,00 EUR in Höhe von 8.071,22 EUR (5.381,65 EUR Klageverfahren + 2.689,57 EUR Einspruchsverfahren), davon 27 % zu Lasten des Beklagten.

Der Kostenbeamte des Niedersächsischen Finanzgerichts setzte mit Beschluss vom 24. März 2010 1.527,23 EUR (27 % von 5.656,42 EUR) erstattungsfähige Aufwendungen zu Gunsten des Erinnerungsführers fest.

In dem Beschluss heißt es:

"Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen