Streitig ist, wie sich die Verbindung von Verfahren auf die Höhe der Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten auswirkt.
Die Erinnerungsführerin betrieb - vertreten durch eine Rechtsanwaltssozietät - die Klageverfahren 6 K xxx u. a. wegen Körperschaftsteuer 1994 - 1995 und 6 K yyy u. a. wegen Körperschaftsteuer 1996 - 1998. Streitig war die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen und von Pachtzahlungen.
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