FG Niedersachsen - Beschluss vom 20.06.2011
2 KO 3/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; StBGebV § 10 Abs. 1 Satz 2;

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Mindestgegenstandswert im Einspruchsverfahren

FG Niedersachsen, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen 2 KO 3/11

DRsp Nr. 2011/19020

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Mindestgegenstandswert im Einspruchsverfahren

Für den Gegenstandswert ist der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StBGebV) und damit die begehrte Steuerminderung maßgebend. Im FG-Verfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gibt es für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Bei der isolierten Anfechtung einer Einspruchsentscheidung ist der Streitwert grds. gleich dem Streitwert des Bescheids, der Anlass zum Rechtsbehelfsverfahren gegeben hat. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es (teilweise) an der Identität zwischen angefochtenem Bescheid und Rechtsbehelfsentscheidung fehlt. Im Einspruchsverfahren gibt es keinen „Mindestgegenstandswert”.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; StBGebV § 10 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten vom 23. Februar 2011.

Im dem Klageverfahren vorausgegangenen Einspruchsverfahren war die Behandlung von Steuerberatungskosten im Streit. Der Erinnerungsgegner - das Finanzamt (FA) - ließ das Einspruchsverfahren insoweit ruhen und wies den Einspruch im Übrigen mit Teileinspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2008 zurück.