FG Niedersachsen - Beschluss vom 16.05.2011
7 KO 4/10
Normen:
RVG § 2; RVG § 13; RVG § 15a; RVG § 45;

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; PKH-Verfahren

FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2011 - Aktenzeichen 7 KO 4/10

DRsp Nr. 2011/19273

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; PKH-Verfahren

Bei der Festsetzung der PKH-Vergütung ist eine nicht gezahlte Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Vorverfahren nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Vielmehr ist die Geschäftsgebühr nur anzurechnen, soweit sie gezahlt ist und soweit die Zahlung den Differenzbetrag zwischen der ohne PKH entstandenen (höheren) Gebühr und der Gebühr im PKH-Verfahren übersteigt. Auf die Frage, ob § 15a RVG die bestehende Rechtslage klargestellt oder geändert hat, kommt es nicht an. Bei einer mittellosen Partei ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine „normale” Geschäftsgebühr entstanden ist, wenn ein Anspruch auf Beratungshilfe bestand bzw. bei Antragstellung bestanden hätte.

Normenkette:

RVG § 2; RVG § 13; RVG § 15a; RVG § 45;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung eine nicht gezahlte Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.