FG Niedersachsen - Beschluss vom 26.08.2010
2 KO 3/10
Normen:
EStG § 35; GKG § 66 Abs. 8;

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung wegen Anrechnung von Gewerbesteuer; Erinnerung; Kostenfestsetzung; Anrechnung; Gewerbesteuer

FG Niedersachsen, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 2 KO 3/10

DRsp Nr. 2010/23170

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung wegen Anrechnung von Gewerbesteuer; Erinnerung; Kostenfestsetzung; Anrechnung; Gewerbesteuer

1. In Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter. Dies ist grds. mit 25 v. H. des streitigen Gewinns/Verlustes zu bemessen. 2. Der Ansatz eines höheren Prozentsatzes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Feststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v. H. den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird. 3. Wurde der nach § 35 EStG anzurechnende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zu Gunsten der beteiligten Gesellschafter und zu Lasten einer - nicht anrechnungsberechtigten - KapG erhöht, ist es in Anbetracht des § 35 EStG sachgerecht, keinen pauschalen Abschlag von 25 % vorzunehmen, da die Anrechnung der GewSt gemäß § 35 EStG grds. in voller Höhe vorzunehmen ist.

Normenkette:

EStG § 35; GKG § 66 Abs. 8;

Tatbestand: