VGH Bayern - Beschluss vom 24.03.2020
7 M 20.50002
Normen:
VwGO § 165; VwGO § 151; VwGO § 80b Abs. 2; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Berücksichtigung von Rechtsanwaltsgebühren; Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf sind gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit

VGH Bayern, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 7 M 20.50002

DRsp Nr. 2020/7797

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Berücksichtigung von Rechtsanwaltsgebühren; Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf sind gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit

Über den Wortlaut des § 16 Nr. 5 RVG hinaus sind nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinn. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern.

Tenor

I.

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2020 geändert. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 165; VwGO § 151; VwGO § 80b Abs. 2; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;

Gründe