FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 04.01.2000
2 KO 12/99
Normen:
BRAGO § 24 ; VV-RVG Nr. 1002 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 31
EFG 2000, 398
StE 2000, 169

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19.10.1999 Az.: 2 K 256/98

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 04.01.2000 - Aktenzeichen 2 KO 12/99

DRsp Nr. 2001/1350

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19.10.1999 Az.: 2 K 256/98

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.

Normenkette:

BRAGO § 24 ; VV-RVG Nr. 1002 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Erledigungsgebühr nach § 24 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entstanden ist.

Der Erinnerungsführer hat in den Jahren 1985 bis 1987 illegale Glücksspiele betrieben. Der Erinnerungsgegner, das Finanzamt (FA), hat die hierbei ausgeführten Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen. Gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1985 bis 1987 hat der Erinnerungsführer nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. In einer anderen Finanzstreitsache, die ebenfalls die Besteuerung von Umsätzen aus illegalen Glücksspielen zum Gegenstand hatte, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Urteil vom 11. Juni 1998 C-283/95 erkannt, daß derartige Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Bis zum Ergehen dieser Entscheidung war das Klageverfahren des Erinnerungsführers durch Beschluß des Berichterstatters vom 6. September 1995 ausgesetzt.