FG Niedersachsen - Beschluss vom 28.02.2011
16 KO 7/10
Normen:
StBGebV § 45;

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsgebühr für Vorverfahren; Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsgebühr für Vorverfahren

FG Niedersachsen, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 16 KO 7/10

DRsp Nr. 2011/11266

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsgebühr für Vorverfahren; Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsgebühr für Vorverfahren

1. Nach § 139 FGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. 2. Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden. 3. Damit findet die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG auch auf Steuerberatervergütungen im FG-Verfahren Anwendung.

Normenkette:

StBGebV § 45;

Tatbestand:

Die Klägerin und Erinnerungsführerin führte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Az. 16 K 428/09 einen Rechtsstreit, in dem sie durch einen Steuerberater vertreten wurde, der sie bereits im außergerichtlichen Vorverfahren wegen desselben Streitpunks vertreten hatte. Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 wurden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Erinnerungsgegner auferlegt. Zudem wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Auf Antrag des Erinnerungsführers erging am 7. Juli 2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss.