BFH - Beschluss vom 04.02.2003
X E 9/02
Normen:
GKG § 1 Abs. 1c §§ 5 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 650

Erinnerung; Gerichtskosten

BFH, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen X E 9/02

DRsp Nr. 2003/5681

Erinnerung; Gerichtskosten

1. Ist keiner der im GKG und dem dazugehörigen Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagentatstand erfüllt, kann kein Ersatz der Auslagen verlangt werden, die durch das Fertigen der Kopien für das Anlegen der Akte entstanden sind.2. Wegen des abschließenden Charakters der Regelung des GKG kann eine darüber hinausgehende Auferlegung solcher Kosten nicht begründet werden.3. Der Kostenschuldner kann seiner Verpflichtung zum Ersatz der verbleibenden Auslagen nicht entgegenhalten, es hätte ihm durch eine Nachfrage Gelegenheit gegeben werden müssen, die von ihm unterlassenen Handlungen nachzuholen und die fehlenden Abschriften vorzulegen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 1c §§ 5 11 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 X B 41/01 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2000 2 K 3408/98 wegen Richterablehnung in Sachen Einkommensteuer 1995 mit der entsprechenden Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 19. Juli 2002 die erforderliche Kostenrechnung mit einem Kostenansatz von 59,30 EUR erstellt und in ihr Schreibauslagen nach Kostenverzeichnis Nr. 9000 in Höhe von 33,85 EUR angesetzt.

Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt.