FG Hessen - Beschluss vom 16.01.2002
12 Ko 3253/00
Normen:
BRAGO § 114 Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 34 ; StBGebV § 45 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1253

Erinnerung; Kosten; Beweisgebühr; Beweisaufnahme; Prozessstoff; Fotografie; Mitwirkungspflicht; Zustimmung - Keine Beweisgebühr beim Nachweis von Aufwendungen

FG Hessen, Beschluss vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 12 Ko 3253/00

DRsp Nr. 2002/12140

Erinnerung; Kosten; Beweisgebühr; Beweisaufnahme; Prozessstoff; Fotografie; Mitwirkungspflicht; Zustimmung - Keine Beweisgebühr beim Nachweis von Aufwendungen

1. Ein Beweisaufnahmeverfahren i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO liegt ohne förmlichen Beweisbeschluss vor, wenn der objektive Wille des Gerichts, Beweis erheben zu wollen, nach außen erkennbar wird. 2. Nicht ausreichend für eine Beweisaufnahme sind Anordnungen nach § 79 FGO i.V.m. § 273 ZPO, die eine weitere Sachaufklärung bezwecken oder eine Beweisaufnahme vorbereiten. 3. Die Vorlage von Unterlagen und Fotografien zur Aufarbeitung des Prozessstoffs erfolgt im Rahmen der allgemeinen Prozessführung und rechtfertigt keine Beweisgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 114 Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 34 ; StBGebV § 45 ;

Tatbestand:

Der Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten unter der Geschäftsnummer 11 K 2100/99 Klage gegen den Erinnerungsgegner mit dem Antrag, den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage vom 20.1.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.4.1999 aufzuheben. Im Kern ging es bei dem anschließend geführten Rechtsstreit um die Frage, ob durch die vom Erinnerungsführer durchgeführte Baumaßnahme ein begünstigtes Objekt nach § 2 des Eigenheimzulagengesetzes geschaffen wurde.