Die Parteien haben den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren 3 K 378/03 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht legte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten auf.
Der bereits festgesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
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