FG Niedersachsen - Beschluss vom 10.06.2005
3 KO 24/05
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 § 35 § 117 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 928

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Beweisgebühr; Verhandlungsgebühr - Keine Verhandlungsgebühr für Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; keine Beweisgebühr ohne förmlichen Beweisbeschluss

FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 3 KO 24/05

DRsp Nr. 2006/11821

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Beweisgebühr; Verhandlungsgebühr - Keine Verhandlungsgebühr für Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; keine Beweisgebühr ohne förmlichen Beweisbeschluss

1. Die Kostenentscheidung des Gerichts nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist keine Entscheidung, die den Ansatz einer Verhandlungsgebühr gemäß § 117 BRAGO rechtfertigt. Erklären die Beteiligten während des Klageverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, endet hierdurch unmittelbar das Verfahren. 2. Eine Beweisgebühr entsteht nicht, wenn das Gericht keinen förmlichen Beweisbeschluss erlassen, sondern mit der Ladung eines Steuerbeamten zum Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich das Beweisthema bekannt gegeben hat.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 § 35 § 117 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren 3 K 378/03 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht legte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten auf.

Der bereits festgesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.