VG Freiburg - Beschluss vom 20.02.2019
A 5 K 6214/18
Normen:
VwGO § 84; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2;

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Gerichtsbescheid; (fiktive) Terminsgebühr; Antrag auf mündliche Verhandlung; (formelle) Beschwer

VG Freiburg, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen A 5 K 6214/18

DRsp Nr. 2019/2866

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Gerichtsbescheid; (fiktive) Terminsgebühr; Antrag auf mündliche Verhandlung; (formelle) Beschwer

Eine sog. fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht auch bei einem Prozessbeteiligten, der durch einen Gerichtsbescheid "auf den ersten Blick" vollumfassend obsiegt hat. Denn auch dieser Prozessbeteiligte könnte einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der nicht von vornherein mangels Beschwer unzulässig ist, wenn er der Auffassung ist, sein Begehren sei in Wirklichkeit nicht umfassend erfüllt worden.

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 07.09.2018 - A 5 K 3071/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 84; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht durch den Kammervorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer, nachdem dieser bereits im vorangegangenen Urteil die Kostengrundentscheidung getroffen hat.