BFH - Beschluss vom 13.11.2002
I E 1/02
Normen:
GKG § 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 333

Erinnerung, Mindestanforderungen

BFH, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen I E 1/02

DRsp Nr. 2003/369

Erinnerung, Mindestanforderungen

Zwar braucht der Kostenschuldner eine Erinnerung nicht zu begründen. Dennoch sind auch an den Inhalt einer Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen. Insbesondere muss sich das konkrete Rechtsschutzziel erkennen lassen. Fehlt es daran, ist die Erinnerung unzulässig.

Normenkette:

GKG § 5 ;

Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Senat als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kostenschuldner auferlegt. Mit Kostenrechnung hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt.

Gegen diese Kostenrechnung wendet sich der Kostenschuldner und beantragt, die Gerichtskosten zu erlassen. Der Senat wertet die Schreiben, auf die im Einzelnen verwiesen wird, als Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S. des § 5 Abs. 1 GKG.

Die Erinnerung ist unzulässig und war daher zurückzuweisen.