Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Senat als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kostenschuldner auferlegt. Mit Kostenrechnung hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt.
Gegen diese Kostenrechnung wendet sich der Kostenschuldner und beantragt, die Gerichtskosten zu erlassen. Der Senat wertet die Schreiben, auf die im Einzelnen verwiesen wird, als Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S. des § 5 Abs. 1 GKG.
Die Erinnerung ist unzulässig und war daher zurückzuweisen.
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