I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 7. April 1995 (Umsatzsteuerfestsetzung in Höhe von 2 700 DM) und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2000 das Finanzamt (FA) zu verpflichten, die Umsatzsteuer 1993 in Höhe von 633 928,90 DM festzusetzen.
Das FG beurteilte die Klage als zulässig, aber unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen dieses Urteil wies der Senat durch Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 56/01 (BFH/NV 2002, 805) auf Kosten der Erinnerungsführerin zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin eine höhere Umsatzsteuer als festgesetzt erstrebe. Die Voraussetzungen, wonach ein Steuerpflichtiger auch durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung in seinen Rechten verletzt sein könne, lägen im Streitfall nicht vor.
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