I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt, die zum Teil erfolglos blieb und im Übrigen zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG führte. Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang ab. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat als unbegründet zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Kostenschuldnerin auferlegt. Mit Kostenrechnungen hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt.
Gegen diese Kostenrechnungen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihren Erinnerungen (§ 66 GKG). Sie hat keinen Antrag gestellt.
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