OVG Thüringen - Beschluss vom 28.03.2018
2 VO 350/15
Normen:
RVG § 2; RVG § 13; RVG § 2 Anl. 1 Nr. 3104 Abs. 2;

Erinnerung und Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts

OVG Thüringen, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 2 VO 350/15

DRsp Nr. 2020/326

Erinnerung und Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 2; RVG § 13; RVG § 2 Anl. 1 Nr. 3104 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2015 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015, durch den das Verwaltungsgericht die Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers i. H. v. 1.632,40 € netto für die von ihm im Verfahren 1 E 365/14 We begehrte Termins- und Erledigungsgebühr abgelehnt hat.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts die Erstattung beider Gebühren zu Recht abgelehnt.