I. Gegen die Erinnerungsführerinnen wurden durch Kostenrechnungen vom 14. September 1998 Gerichtskosten für Klageverfahren betreffend Schenkungsteuer vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf in Höhe von jeweils 342 DM festgesetzt. Die Erinnerungsführerinnen beantragten, die Vollziehung der Kostenrechnungen auszusetzen. Diese Anträge lehnte das FG ab. Gegen diese Beschlüsse vom 25. November 1998 haben die Erinnerungsführerinnen jeweils Beschwerde eingelegt, die durch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1999 II B 119/98 und II B 120/98 als unzulässig verworfen wurden. Die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden jeweils den Erinnerungsführerinnen auferlegt.
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