Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Juli 2020, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung vom 17. Dezember 2019 und einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.
Der 1971 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 1. August 1987 bei der Beklagten als Verpackungsmittelmechaniker/Maschinenführer beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf circa 3.300,00 EUR.
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