FG Hamburg - Urteil vom 26.05.2004
IV 6/02
Normen:
Vo (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 2 ; ZK Art. 220 Abs. 2 ;

Erkennbarkeit eines Irrtums der Zollverwaltung gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b Zollkodex

FG Hamburg, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen IV 6/02

DRsp Nr. 2004/13991

Erkennbarkeit eines Irrtums der Zollverwaltung gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b Zollkodex

Wird ein erhobener Antidumpingzoll mit der Begründung zurückerstattet, seine Erhebung sei nicht vorgesehen, so kann dem entnommen werden, dass offenbar auf die streitgegenständlichen Holz-Paletten kein Antidumpingzoll zu zahlen ist.

Normenkette:

Vo (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 2 ; ZK Art. 220 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Auferlegung eines Antidumpingzolls.

Die Klägerin führte mit Zollbeleg F ... /98 Nr. ... vom 25.11.1998 1.000 neue Flachpaletten aus Holz aus Polen ein und ließ diese zum freien Verkehr abfertigen.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 31.10.2001 forderte der Beklagte hierfür 561,80 DM Antidumpingzoll nach.

Am 5.11.2001 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 6.12.2001 zurückgewiesen wurde.