Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Auferlegung eines Antidumpingzolls.
Die Klägerin führte mit Zollbeleg F ... /98 Nr. ... vom 25.11.1998 1.000 neue Flachpaletten aus Holz aus Polen ein und ließ diese zum freien Verkehr abfertigen.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 31.10.2001 forderte der Beklagte hierfür 561,80 DM Antidumpingzoll nach.
Am 5.11.2001 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 6.12.2001 zurückgewiesen wurde.
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