Streitig ist, ob Zoll-Euro und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nachzuerheben sind. Der Kläger gestellte am 30.06.2000 beim Hauptzollamt (HZA) A den Motorsegler "... (S)" und beantragte die Zoll- und Steuerfreistellung als Rückware. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Bl. 4 - 25 Sachakten) erkannte das HZA A die Rückwareneigenschaft an und ließ die Einfuhr in dem Bescheid vom 13.07.2000 abgabenfrei.
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