BGH - Urteil vom 29.10.2020
IX ZR 10/20
Normen:
ZPO § 67 S. 1; ZPO § 138 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 237
DB 2021, 676
DStR 2021, 375
DStRE 2021, 441
MDR 2021, 199
NJW 2021, 1957
VersR 2021, 44
WM 2022, 133
ZIP 2021, 251
ZInsO 2021, 568
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 44/17
OLG Düsseldorf, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 55/18

Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen als unzulässig über eine Tatsache als eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung; Vorliegen der in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnis eines Mandanten von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen (hier: Versorgungsausgleich)

BGH, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen IX ZR 10/20

DRsp Nr. 2020/17320

Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen als unzulässig über eine Tatsache als eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung; Vorliegen der in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnis eines Mandanten von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen (hier: Versorgungsausgleich)

ZPO § 67 Satz 1, § 138 Abs. 4 Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist. BGB § 199 Abs. 1 Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 67 S. 1; ZPO § 138 Abs. 4;