FG Nürnberg - Urteil vom 22.09.2010
3 K 165/07
Normen:
FGO § 68 S. 1; FGO § 138 Abs. 1; BGB § 133;

Erklärung zur Hauptsacheerledigung, wenn der im Klageverfahren erlassene Jahreseinkommensteuerbescheid nach § 68 FGO den angegriffenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid ersetzt

FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 3 K 165/07

DRsp Nr. 2010/23009

Erklärung zur Hauptsacheerledigung, wenn der im Klageverfahren erlassene Jahreseinkommensteuerbescheid nach § 68 FGO den angegriffenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid ersetzt

1. Ein im Klageverfahren erlassener Jahreseinkommensteuerbescheid ersetzt den angegriffenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid und wird nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens. 2. Eine Erledigungserklärung, die sich nach dem Wortlaut auf den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2001 bezieht, geht aber nicht ins Leere, sondern gilt für den Einkommensteuerbescheid für 2001, der den Vorauszahlungsbescheid ersetzt. Die Erklärung zur Hauptsacheerledigung bezieht sich auf den aktuellen Streitgegenstand, auch wenn nach § 68 Satz 1 FGO eine Änderung oder Ersetzung des Streitgegenstandes eingetreten ist.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1; FGO § 138 Abs. 1; BGB § 133;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Rechtsstreit beendet ist.

Der Kläger ist als Makler und Projektentwickler tätig.