Erklärung zur Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrages als rückwirkendes Ereignis; Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch bei Nießbrauchsvorbehalt
FG Köln, Urteil vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 9 K 3559/98
DRsp Nr. 2003/13998
Erklärung zur Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrages als rückwirkendes Ereignis; Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch bei Nießbrauchsvorbehalt
1. Der Annahme eines Erwerbs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i.S. des § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2ErbStG a.F. steht ein dem Schenker vorbehaltener Nießbrauch (hier: an Kommanditanteilen) dann nicht entgegen, wenn der Beschenkte - ggf. auch neben dem Nießbraucher - ertragsteuerlich Mitunternehmer und der Nießbrauch nicht so extrem ausgestaltet wird, dass dem Beschenkten keine Mitunternehmerinitiative mehr verbleibt.2. Die nach Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheides erfolgte Erklärung des Schenkers, für die Zuwendung den Betriebsvermögensfreibetrag in Anspruch zu nehmen, stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO dar.
Streitig ist, ob der Kläger für seinen - bereits bestandskräftig zur Schenkungsteuer veranlagten - Beteiligungserwerb den Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2ErbStG a.F. in Anspruch nehmen kann.
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