FG Nürnberg - Urteil vom 03.04.2008
VI 281/06
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; EStG §11 Abs. 1;

Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung

FG Nürnberg, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen VI 281/06

DRsp Nr. 2011/2496

Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung

Pfändung oder Verpfändung einer Forderung bewirken noch keinen Zufluss, insbesondere macht die Verpfändung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten die Rückdeckungsversicherung nicht zu einer Direktversicherung (BFH-Urteil vom 28.06.2001 IV R 41/00, BStBl II 2002, 724). Wirtschaftlich ist die Verpfändung einer aufschiebend bedingten Abtretung an den pensionsberechtigten Arbeitnehmer vergleichbar, die dann wirksam werden soll, wenn der Pensionsanspruch gefährdet ist. Auch in diesem Fall wird die Rückdeckungsversicherung erst dann zur Direktversicherung, wenn die aufschiebende Bedingung wirksam wird.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; EStG §11 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger bereits im Jahr 1999 die wirtschaftliche Verfügungsmacht über Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung erlangt hat.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger bezog u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH (künftig 'GmbH'). Das Dienstverhältnis dauerte lt. Lohnsteuerkarte vom 01.01. bis zum 31.10.1999.