Streitig ist, ob der Kläger bereits im Jahr 1999 die wirtschaftliche Verfügungsmacht über Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung erlangt hat.
Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger bezog u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH (künftig 'GmbH'). Das Dienstverhältnis dauerte lt. Lohnsteuerkarte vom 01.01. bis zum 31.10.1999.
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