FG München - Urteil vom 07.02.2002
4 K 1953/99
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Erlangung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis bei einem Treuhandverhältnis

FG München, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 4 K 1953/99

DRsp Nr. 2002/13641

Erlangung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis bei einem Treuhandverhältnis

Bestreitet die Treugeberin entgegen ihrem bisherigen Vorbringen und der Eintragung im Grundbuch einen Erwerb nach § 1 Abs. 2 GREStG, so liegt zumindest ein Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) zu Recht bei einem Treuhanderwerb den Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) beim Treugeber besteuert hat. Streitig ist insbesondere, ob der zugrunde liegende Erwerb durch den Treuhänder rechtswirksam ist.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. November 1990 erwarb die Firma X das Grundstück in .... Der Kaufpreis betrug 47.000.000 DM. Das FA setzte mit Bescheid vom 13. März 1991 die Grunderwerbsteuer in Höhe von 940.000 DM (47 Mio. DM x 2 %) gegen die X fest. Die Grunderwerbsteuer wurde bezahlt. Die X wurde im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Die X wird beim Finanzamt A. als beschränkt steuerpflichtige Körperschaft ausländischen Rechts (§ 2 KStG) geführt.