FG Nürnberg - Urteil vom 18.04.2000
I 193/97
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 39 Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 4 ; EStG § 34f Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 791

Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück

FG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2000 - Aktenzeichen I 193/97

DRsp Nr. 2001/2392

Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück

Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück kann bereits vor der vollständigen Zahlung des Grundstückskaufpreises gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn der bürgerlich-rechtliche Eigentümer mit dem Kaufvertrag gegenüber dem bisherigen Mieter faktisch seinen Herausgabeanspruch aufgibt, weil er sich rechtlich zur Übereignung verpflichtet und er diese Verpflichtung durch Auflassung, Bewilligung der Umschreibung und Eintragung einer Auflassungsvormerkung bereits erfüllt, so daß der rechtliche Eigentumswechsel allein in der Hand des Käufers liegt.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 39 Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 4 ; EStG § 34f Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger mit Abschluß des Kaufvertrags über ein von ihnen bereits als Mieter bewohntes Gebäude wirtschaftlicher Eigentümer wurden, so daß ihnen schon im Streitjahr die Eigentumsförderung nach §§ 10e, 34f EStG und Abschreibungsbeträge nach § 7 EStG zustanden.