FG Nürnberg - Urteil vom 15.01.2009
IV 338/06
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2;

Erlangung einer grunderwerbsteuerpflichtigen Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG

FG Nürnberg, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen IV 338/06

DRsp Nr. 2009/24914

Erlangung einer grunderwerbsteuerpflichtigen Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG

Gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Wird ein Grundstück nur dem Werte nach in eine Gesellschaft eingebracht, erfordert die Einräumung der Verwertungsbefugnis, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein ihm gehörendes Grundstück mit Gebäude dieser zur Fruchtziehung und Lastentragung zur Verfügung gestellt hat, sowie außerdem, dass sich die Gesellschafter für die Fälle der Veräußerung des Grundstücks, des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft über die Verteilung des Veräußerungserlöses bzw. der Wertsteigerungen oder Wertminderungen geeinigt haben.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin eine grunderwerbsteuerpflichtige Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG erlangt hat.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, an deren Vermögen die beiden Kommanditisten - die seit 28.09.2000 verheirateten Ehegatten A und B - jeweils zur Hälfte beteiligt sind (Grundbucheintragung vom 06.06.2003).

I.