I. Die Antragsteller, Eheleute, gaben zunächst keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 ab. Daraufhin erließ der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen auf Schätzung beruhenden Einkommensteuerbescheid, in dem diese zusammenveranlagt wurden und der bestandskräftig wurde. Er verrechnete die Steuerschuld mit dem Erstattungsanspruch der Antragsteller aus der Einkommensteuerfestsetzung für 2003.
Die Antragsteller beantragten Erlass der Einkommensteuer einschließlich Nebenleistungen für 2002 aus sachlichen und persönlichen Gründen. Dies lehnte das FA in einem an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gerichteten Schreiben vom 7. November 2005 ab, in dessen Betreff beide Antragsteller als Eheleute bezeichnet werden. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
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