Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht den Erlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2000 abgelehnt hat.
Der Kläger gab am 16.11.2001 beim Beklagten seine Einkommensteuererklärung für 2000 ab, in der er u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Beteiligungen erklärte. Für die hier relevante Beteiligung erklärte er Anteile an Einkünften in Höhe von 1.887 DM mit dem Zusatz: "FA A Steuer-Nr. ...". Bei seinen zahlreichen Anlagen legte der Kläger ein Schreiben der "Immobilien-Vermietungsgesellschaft B-KG" - im Folgenden: KG - vom 10.08.2001 vor, das an den Kläger adressiert ist. Darin wird diesem mitgeteilt, auf seine Beteiligung entfielen für 2000 anzusetzende Einkünfte von 1.887,28 DM. Dieses Ergebnis werde dem Betriebsstättenfinanzamt A zur Steuernummer ... und zur Weiterleitung an das Wohnsitzfinanzamt mitgeteilt.
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